Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

Kann eine Betroffenheit von streng geschützten Arten durch ein Vorhaben nicht ausgeschlossen werden, sind spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich. Im ersten Schritt untersuchen wir in einer Habitatpotenzialanalyse, ob und in welchem Umfang relevante Arten im Gebiet vorkommen. 

Artenschutzrechtliche Prüfungen

Im nächsten Schritt prüfen wir, ob durch das Vorhaben relevante Arten zu Schaden kommen und dadurch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BNatSchG ausgelöst werden könnten (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung). Bei der Kartierung setzen wir auf die fachlich anerkannten Methodenstandards für die jeweiligen Artengruppen. Ggf. planen wir entsprechende Maßnahmen ein, um Verbotstatbestände zu vermeiden oder vorgezogen auszugleichen mittels sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion).

Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotsbeständen

In aller Regel finden wir Lösungen, um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden, sodass das Vorhaben umgesetzt werden kann. Bei komplexen Aufgabenstellungen arbeiten wir entsprechende artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzepte zur Abstimmung mit Auftraggeber und Naturschutzbehörde aus.

Wir sind Experten für folgende Artengruppen oder kooperieren mit externen Experten:

  • Vögel
  • Reptilien
  • Amphibien
  • Fledermäuse
  • Heuschrecken
  • Schmetterlinge
  • Gewässerfauna (Fische, Rundmäuler, Makrozoobenthos)
  • Holzkäfer
  • Wildbienen