Artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept

Damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Umsetzung einer Planung nicht ausgelöst werden, sind teilweise vielschichtige Vorkehrungen zu treffen, etwa Bauzeitenregelungen (z. B. Baumfällungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit) oder die Schonung bestimmter Habitatstrukturen. Auch die Umsetzung eines vorgezogenen Ausgleichs mittels CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, Übersetzung etwa Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion) können erforderlich werden. Die Maßnahmenpalette reicht dabei vom Anbringen von Nisthilfen als Ausgleich für entfallende Baumhöhlen bis hin zu komplexen Planungen, wie etwa der Vergrämung oder Umsiedlung von Reptilien in neu anzulegende Lebensstätten. Um dieses Vorgehen für Auftraggeber und Naturschutzbehörde nachvollziehbar aufzuzeigen und abzustimmen, arbeiten wir sog. artenschutzrechtlich Maßnahmenkonzepte aus. 

Referenzen

Beispiel aus der Praxis

HRB Biesig in Waibstadt

Ausführungsplan Artenschutzmaßnahmen 

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