Artenschutzrechtliches Maßnahmenkonzept

Damit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Umsetzung einer Planung nicht ausgelöst werden, sind teilweise vielschichtige Vorkehrungen zu treffen, etwa Bauzeitenregelungen (z. B. Baumfällungen nur außerhalb der Vogelbrutzeit) oder die Schonung bestimmter Habitatstrukturen. Auch die Umsetzung eines vorgezogenen Ausgleichs mittels CEF-Maßnahmen ("continuous ecological functionality-measures" = Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) kann erforderlich werden. Die Maßnahmenpalette reicht dabei vom Anbringen von Nisthilfen als Ausgleich für entfallende Baumhöhlen bis hin zu komplexen Planungen, wie etwa der Vergrämung oder Umsiedlung von Reptilien in neu anzulegende Lebensstätten. Um dieses Vorgehen für Auftraggeber und Naturschutzbehörde nachvollziehbar aufzuzeigen und abzustimmen, arbeiten wir sog. artenschutzrechtliche Maßnahmenkonzepte aus. 

KONTAKT

Treten Sie mit uns in Kontakt

Gerne beantworten wir Ihre Fragen in einem unverbindlichen Gespräch.

Kontakt